1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der interim4HR GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen.
1.6. Vertragspartnerin ist die interim4HR GmbH (FN 684572 z, HG St. Pölten, UID folgt.)
2.1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart (Angebot/Auftragsbestätigung).
2.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient, und diese insbesondere nicht mit gleichartigen Beratungsleistungen zu beauftragen. Bei Zuwiderhandeln ist eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 5.3 zu leisten; die richterliche Mäßigung (§ 1336 ABGB) bleibt unberührt.
2.4. Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere folgende Leistungen: HR Interim Management, HR Consulting/Beratung, Trainings, Seminare und Workshops sowie Coachings. Die Leistungen werden als selbständige unternehmerische Leistungen erbracht (siehe Punkt 3); die Verrechnung erfolgt insbesondere nach Stundensätzen, nach Aufwand, prozentual (z. B. erfolgs- oder gehaltsabhängig) oder pauschal. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Einzelvereinbarung.
3.1. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich als selbständige Unternehmerin auf Grundlage einer aufrechten Gewerbeberechtigung im Rahmen eines Werkvertrags bzw. einer selbständigen unternehmerischen Leistung. Sie verkauft ihre Leistung als unternehmerische Leistung gegen Rechnung. Es besteht weder ein Dienstverhältnis noch ein freier Dienstvertrag. Die Auftragnehmerin trägt das eigene Unternehmerrisiko und ist für ihre Steuern, Sozialversicherung (SVS) und sonstigen Abgaben selbst verantwortlich. Sie ist weisungsfrei, in der Gestaltung ihrer Tätigkeit (Zeit, Ort, Ablauf) frei und wird nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert.
3.2. Die Tätigkeit – auch im Rahmen von HR Interim Management – stellt keine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG dar. Von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen unterliegen fachlich und organisatorisch ausschließlich der Auftragnehmerin.
3.3. Weist eine Leistung im Einzelfall Elemente der Arbeitskräfteüberlassung auf, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren; diesfalls gelten die zwingenden Bestimmungen des AÜG.
4.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben.
4.2. Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin umfassend über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten.
4.3. Der Auftraggeber legt der Auftragnehmerin auch ohne besondere Aufforderung alle für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und gibt ihr von allen relevanten Vorgängen und Umständen Kenntnis – auch, wenn diese erst während der Tätigkeit bekannt werden.
4.4. Der Auftraggeber informiert seine Mitarbeiter und die gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin.
5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2. Die Vertragspartner treffen alle Vorkehrungen, die die Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sichern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5.3. Kommt es während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einer Anstellung oder gleichwertigen Beauftragung von beauftragten Dritten oder Mitarbeitern der Auftragnehmerin, ist ein Honorar in Höhe von 24 % des vereinbarten Jahresbruttogehalts an die Auftragnehmerin zu zahlen. Das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt.
6.1. Die Auftragnehmerin erstattet dem Auftraggeber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht über ihre Arbeit sowie die ihrer Mitarbeiter und beauftragter Dritter.
6.2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d. h. zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrages, je nach Art des Auftrages.
6.3. Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
7.1. Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin, ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet und ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. Für eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung haftet die Auftragnehmerin – insbesondere für die Richtigkeit – gegenüber Dritten nicht.
7.2. Ein Verstoß des Auftraggebers berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und hierzu den Unternehmensnamen, die Firma, Kennzeichen, Marken sowie eine allgemeine, nicht vertrauliche Beschreibung der im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen oder Projekte zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung in Referenzlisten, Angeboten, Präsentationen, Unternehmensdarstellungen, Ausschreibungen sowie auf der Website und in den Social-Media-Auftritten der Auftragnehmerin, einschließlich der Darstellung und Verlinkung des Logos.
7.4. Die Nutzung erfolgt ausschließlich in sachlicher und branchenüblicher Weise. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen des Auftraggebers dürfen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung nicht offengelegt werden. Der Auftraggeber kann der Nutzung aus berechtigtem Grund schriftlich widersprechen; in diesem Fall ist die Nutzung innerhalb angemessener Frist einzustellen.
8.1. Für Absagen von Trainings, Seminaren, Workshops und Coachings gilt – sofern nichts anderes vereinbart ist – folgende Stornoregelung: Absage bis 4 Wochen vor dem Termin kostenfrei; von 4 bis 2 Wochen vorher 50 % des vereinbarten Honorars; weniger als 2 Wochen vorher oder bei Nichterscheinen 100 % des Honorars. Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Raummiete, Material, Reise) sind stets zu ersetzen.
8.2. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung und setzt normale psychische und körperliche Belastbarkeit voraus. Die vermittelten Inhalte und Techniken ersetzen keine medizinische, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Eine Haftung für Schäden aus der Anwendung der vermittelten Informationen ist im Rahmen von Punkt 10 ausgeschlossen.
9.1. Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben, und setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.
9.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
10.1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden durch von ihr beigezogene Dritte.
10.2. Die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der zum Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt; diese beträgt derzeit EUR 2.500.000,00 pro Versicherungsfall (UBIT-Gruppenversicherung bzw. eine dieser zumindest gleichwertige Versicherung). Die Haftung für Vorsatz sowie für Personenschäden bleibt der Höhe nach unbeschränkt.
10.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Datenverlust sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
10.4. Die Auftragnehmerin ist während des Auftragsverhältnisses aufrecht berufshaftpflichtversichert mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.500.000,00 pro Versicherungsfall (UBIT-Gruppenversicherung oder eine dieser zumindest gleichwertige Versicherung) und weist Bestand und Deckungssumme dem Auftraggeber auf Anfrage nach.
10.5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.6. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
10.7. Erbringt die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen dabei Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, tritt sie diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich vorrangig an diese Dritten halten.
11.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
11.2. Sie bewahrt über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind – insbesondere über Daten von Klienten des Auftraggebers – Dritten gegenüber Stillschweigen.
11.3. Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber Gehilfen und Stellvertretern entbunden, hat die Schweigepflicht aber vollständig auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß wie für einen eigenen.
11.4. Die Schweigepflicht besteht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus; Ausnahmen gelten im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
11.5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem DSG. Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Mitarbeiter-, Bewerber- oder Gehaltsdaten), schließen die Parteien den als Anhang beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO), der insoweit Vorrang hat. Der Auftraggeber gewährleistet als Verantwortlicher das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
11.6. Verarbeitet die Auftragnehmerin Daten zu eigenen Zwecken (z. B. Vertragsabwicklung, Rechnungslegung), handelt sie als eigenständig Verantwortliche gemäß ihrer Datenschutzinformation.
12.1. Für die erbrachte Leistung erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der getroffenen Vereinbarung, insbesondere nach Stundensätzen, nach Aufwand, prozentual oder pauschal. Bei laufenden Leistungen rechnet die Auftragnehmerin, sofern nicht anders vereinbart, monatlich nach tatsächlichem Aufwand ab. Sie ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und Akonti zu verlangen. Das Honorar ist mit Rechnungslegung fällig.
12.2. Die Auftragnehmerin stellt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.
12.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung zusätzlich zu ersetzen.
12.4. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers oder aufgrund berechtigter vorzeitiger Beendigung durch die Auftragnehmerin, behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Stundenhonorar ist das Honorar für die für die gesamte Leistung zu erwartende Stundenanzahl abzüglich ersparter Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen pauschaliert.
12.5. Bei Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von der Verpflichtung zu weiteren Leistungen befreit; weitere Ansprüche aus der Nichtzahlung bleiben unberührt.
12.6. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
12.7. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 456 UGB) verrechnet. Der Auftraggeber ersetzt zudem die notwendigen Betreibungs- und Mahnkosten einschließlich eines Pauschalbetrags von EUR 40 gemäß § 458 UGB.
12.8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
12.9. Bei Daueraufträgen/Mandaten über sechs Monate ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Honorar entsprechend der Entwicklung des von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder Nachfolgeindex) anzupassen.
14.1. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik, Energie- oder Netzausfälle), die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht. Schadenersatzansprüche bestehen insoweit nicht.
14.2. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.
15.1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
15.2. Der Vertrag kann ungeachtet dessen jederzeit aus wichtigem Grund von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,
15.3. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
16.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
16.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern er nicht binnen vier Wochen ab Mitteilung schriftlich widerspricht. Für bereits erteilte, noch nicht abgeschlossene Aufträge gilt die bei Auftragserteilung vereinbarte Fassung, sofern nichts anderes vereinbart wird.
16.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz der Auftragnehmerin zuständig.
Dieser Anhang gilt projektbezogen, sobald und soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet. Er ist ein Muster und vor Verwendung an das konkrete Projekt anzupassen.
A.1 Gegenstand, Dauer, Art und Zweck: Die Auftragnehmerin (Auftragsverarbeiterin) verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Art der Daten, Kategorien betroffener Personen sowie Dauer ergeben sich aus dem jeweiligen Projekt (siehe Anlage 1 zum AVV).
A.2 Weisungsgebundenheit: Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers (Verantwortlicher). Hält die Auftragnehmerin eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie den Auftraggeber.
A.3 Vertraulichkeit: Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass zur Verarbeitung befugte Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
A.4 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO): Die Auftragnehmerin trifft geeignete TOMs zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus (siehe Anlage 2 zum AVV).
A.5 Sub-Auftragsverarbeiter: Die Beiziehung weiterer Auftragsverarbeiter bedarf der vorherigen (auch allgemeinen) Genehmigung des Auftraggebers; die datenschutzrechtlichen Pflichten sind zu überbinden.
A.6 Unterstützung: Die Auftragnehmerin unterstützt den Auftraggeber im Rahmen des Möglichen bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Art. 12–23) sowie bei Pflichten nach Art. 32–36 DSGVO.
A.7 Meldung von Verletzungen: Die Auftragnehmerin meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Bekanntwerden an den Auftraggeber.
A.8 Löschung/Rückgabe: Nach Abschluss der Leistung löscht oder retourniert die Auftragnehmerin nach Wahl des Auftraggebers sämtliche Daten, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
A.9 Nachweise/Kontrollen: Die Auftragnehmerin stellt die zum Nachweis der Einhaltung erforderlichen Informationen bereit und ermöglicht Überprüfungen in angemessenem Rahmen.
A.10 Haftung: Für die Haftung im Verhältnis der Parteien gilt Punkt 10 der AGB; die zwingenden Bestimmungen des Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
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